Kommunikation und Sendungen

Brief- und Telefonkontakt mit Gefangenen

Schriftwechsel

In Briefen an Gefangene darf außer Postwertzeichen in geringem Umfang und Bildern nahestehender Angehöriger nichts beigelegt werden. Eine Übersendung von Katalogen und ähnlichem Informationsmaterial ist erst zulässig, wenn der Gefangene dies beantragt und die Anstalt die Zusendung genehmigt hat.

Briefe von und an Untersuchungsgefangene können der Kontrolle durch das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft unterliegen, weshalb sich die Postlaufzeiten entsprechend verlängern.


Telefonate

Strafgefangene dürfen auf eigene Kosten Telefonate mit ihren Angehörigen führen.

Untersuchungsgefangene dürfen Telefonate nur führen, wenn das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft dies genehmigt hat.

Eingehende Telefonate werden nicht an die Gefangenen weitervermittelt.