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Geld

 

 

Gelder für Strafgefangene und Untersuchungsgefangene können an folgende Bankverbindung überwiesen werden:
Empfänger:

Justizvollzugsanstalt Zweibrücken

IBAN: DE53 5425 0010 0034 3646 38

BIC:   MALADE51SWP

Sparkasse Südwestpfalz Pirmasens

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Bei Überweisung ist darauf zu achten, dass alle Angaben auf dem Überweisungsträger gut leserlich sind. Überweisungsempfänger ist die JVA Zweibrücken. Im Feld ,,Verwendungszweck“ des Überweisungsträgers ist der vorgesehene Einzahlungszweck des Geldes und unbedingt der Vor- und Zuname der Empfängerin/des Empfängers einzutragen.

Nur in folgenden Fällen kann eine Zweckbindung anerkannt werden:

- Maßnahmen der Eingliederung
z. B. Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnis, Personalausweises

- Kosten für Gesundheitsfürsorge
z.B. Kosten für Zahnbehandlung, Zahnreinigung, Brille, Medikamentenbestellung

- Kosten der Aus- und Fortbildung
z.B. Kosten für Fachbücher oder Aus- und Fortbildungsmaterialien

- Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen
z.B. Kosten für Ausgang, Langzeitausgang/Urlaub (inklusive der Fahrtkosten für Heimfahrten), Ausführung, Telefonanlage, Fernsehempfang (TV-Miete, SAT-Anschluss, Stromkosten)

Die Beträge sind entweder einzeln für jeden Verwendungszweck oder mit einer Stückelung im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger einzuzahlen. Die Kosten für die Telefonanlage und den TV-Empfang können in einem Betrag mit dem Verwendungszweck ,,TV/Telefon“ eingezahlt werden.

Es ist zu beachten, dass die Gelder auch nur für den angegebenen Verwendungszweck verwendet werden können (es kann also z.B. nicht mit Geldern für Lockerungen das Telefon bezahlt werden).

Zweckgebunden eingezahltes Geld ist grundsätzlich unpfändbar. Am Tage der Entlassung aus der Haft jedoch verliert das zweckgebunden eingezahlte Geld (zwEG) seine Zweckbestimmung. Eventuelle Restguthaben beim zwEG werden sodann etwaigen Gläubigern zugeführt.

Eigengeldeinzahlungen ohne Zweckbindung bzw. ohne Anerkennung des Einzahlungszweckes unterliegen nach dem Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz nicht dem Pfändungsschutz. Bei Vorliegen von Forderungen Dritter (Pfändungen), ist eingezahltes Geld ohne Zweckbindung somit umgehend von der Zahlstelle der JVA Zweibrücken an etwaige Gläubiger zu überweisen.

Zur Beachtung: ,,Einkauf“ ist KEIN anerkannter Verwendungszweck!

Bareinzahlungen vor Ort sowie durch Einlage eines Geldbetrages im Brief sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Soweit Geld in einem Brief trotzdem übersandt wird, wird es entnommen und auf das Konto des Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle eingezahlt. Das Geld wird auf dem Gefangenenkonto für die Zeit der Inhaftierung gesperrt und kann durch den Gefangenen nicht genutzt werden. Ebenfalls unterliegt es der Pfändung.

 

 

 

 

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